Jeder Betriebsprüfer sieht das, was Sie ihm zeigen
Die Vorbereitungen zu digitalen Betriebsprüfungen sind eine Gemeinschaftsaufgabe für Organisation, IT und Rechnungswesen. Die Abgabenordnung (AO) sieht für Prüfungszeiträume ab dem 1. Januar 2002 den Zugriff der Prüfer auf digitale Ursprungsdaten der steuerpflichtigen Unternehmen vor. Hierbei liegt es im Ermessen der Prüfer, in welcher Form sie auf die Daten zugreifen. Damit diese Zugriffe einerseits möglich, andererseits nur die den Prüfern zustehenden Daten lesbar werden, sind Vorkehrungen zu treffen. So sind nach der unternehmensinternen Festlegung der als steuerrelevant angesehenen Daten und Dokumente und der damit verbundenen Zuordnung zu den Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsformen die Voraussetzungen in der Organisation und Informationstechnologie (IT) zu schaffen. Der beauftragte Steuerberater/Wirtschaftsprüfer alleine kann auch bei ausgelagerter Buchführung, dies nicht leisten.
Die GDPdU sind kein Gesetz.
Die gesetzliche Grundlage zu einer Betriebsprüfung bildet die Abgabenordnung (AO), die als Neuerung auch digitale Daten in den möglichen Prüfungsumfang einbezieht. Aus den aktuell öffentlich geführten Diskussionen über die Auslegungen zur Abgabenordnung werden gegensätzliche Positionen der verschiedenen Interessengruppen erkennbar. Die oft zitierten GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) sind "Regelungen zum Datenzugriff" als Anweisungen der Finanzverwaltung für ihre Prüfer und werden von Juristen 1) in Teilen als rechtlich bedenklich eingestuft. Die vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) im Internet veröffentlichten Fragen und Antworten zur Betriebsprüfung 2) gehen auf diese Bedenken nicht näher ein und weisen auch nicht ausdrücklich darauf hin, dass die GDPdU keinen Gesetzescharakter haben. Auch in neutralen Leitfäden 3) zur digitalen Betriebsprüfung lassen Begründungen die GDPdU immer wieder gesetzesähnlich erscheinen. Die bestehenden Unklarheiten nutzen Hersteller von Softwarelösungen zur Archivierung oder steuerlichen Prüfung von Datenbeständen zur Platzierung Ihrer Produkte, wobei hierbei werbewirksam Publikationen 4) von Personen aus der Finanzverwaltung verwendet werden. Wie in Einzelfällen Prüfer mit den neuen Möglichkeiten umgehen "werden dürfen", wird auch in einer detaillierten Zusammenfassung der technischen Aspekte 5) von Seiten der IT-Verbände und der kritischen Kommentierung juristischer Aspekte 6) zwangsweise offen gelassen, da rechtskräftige Urteile noch nicht vorliegen. Aus Sicht der steuerpflichtigen Unternehmen wäre "was den Prüfungsumfang angeht, eine Konkretisierung der Gesetzgebung wünschenswert gewesen" 7), da eindeutige Vorgaben die Vorhaltung der Datenbestände technologisch einfacher umsetzen und den Aufwand hierfür klarer planen lassen würden 8). Diese derzeitige Situation ist sicher nicht sehr hilfreich, rechtfertigt im Unternehmen jedoch keine Untätigkeit zum Thema.
Die Lösung im Unternehmen.
Unabhängig von der Auslegung der Einzelheiten im Rahmen einer Betriebsprüfung ergeben sich Konsequenzen für die elektronische Kommunikation und Archivierung. Wenn ein Unternehmen das Thema aktiv angeht, sich der Aufgabe stellt und die Auswirkungen dieser Konsequenzen in die Organisation und IT einfließen lassen will, so bietet sich die Chance gleichzeitig klare Strukturen in die gesamte Datenhaltung zu bringen. Ziel wird es sein, eine praxisgerechte Lösung für das Unternehmen zu finden ohne dabei zu übertreiben.
Die Elemente dieser unternehmenseigenen Lösung sind die Definition der steuerrelevanten Daten und Dokumente, die Verfahren zu deren Handhabung, Kennzeichnung und dauerhafte Speicherung im IT-System und die Einrichtung der verschiedenen Zugriffsarten für die Prüfer.
Da gleichartige Aufgaben für alle Dokumente und Informationen auch bei der Einführung eines Kommunikationssystems (Groupware), eines elektronischen Archivsystems oder eines Dokumentenmanagementsystems (DMS) und der Festlegungen in den hierzu erforderlichen Workflows notwendig sind, kann bei paralleler Einführung ein Einspareffekt genutzt werden.
Im Vorfeld können so die verschiedenen Aufbewahrungsformen für alle Informationen im Unternehmen einheitlich festgelegt werden:
- Körperliche Aufbewahrung
- Unveränderbare bildliche Aufbewahrung
- Binär unveränderte elektronische Daten mit Hilfsmitteln zum Lesen
- Veränderbare elektronische Daten
Aufbewahrungsdauer und Aufbewahrungsort richten sich nach dem Verwendungszweck der in den Dokumenten, Daten oder Dateien abgebildeten Informationen. Somit ist es Aufgabe des Unternehmens eine Klassifizierung an Hand der enthaltenen Informationen vorzunehmen und festzulegen, welche Information wie, wie lange, von wem und wo aufzubewahren ist.
Diese Lösung ist in verbindlichen Anweisungen zu dokumentieren, die auch in das interne Kontrollsystem (IKS nach GoBS) und das Qualitätsmanagement eingebunden sind, womit eine wesentliche Voraussetzung für die organisatorische Vorbereitung einer digitalen Betriebsprüfung erfüllt ist. Eine allgemein gültige Zertifizierung einer Lösung oder einzelner Bestandteile durch die Finanzverwaltung ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen 9).
Die Wirksamkeit der Lösung wird so gut sein, wie sie im Tagesgeschäft von praxisgerechten Softwarelösungen unterstützt und von allen Personen im Unternehmen ausnahmslos gelebt wird.
Die Hintergründe.
Der Grundgedanke der Abgabenordnung zu einer digitalen Betriebsprüfung ist eine schnellere und für Prüfer und Unternehmen einfachere Prüfung. Durch den direkten Zugriff auf die Daten des Rechnungswesens sollen langwierige Suchen spezieller Informationen verkürzt werden, wobei dieses Suchen nicht in Form einer Rasterfahndung erfolgen darf. Andererseits sind jetzt Auswertungen von unverdichteten Massedaten erstmals in kurzer Zeit möglich und bieten somit völlig neue Möglichkeiten der Recherche. Ein Zugriff auf strukturierte Daten in den Datenbanken der Buchhaltungssysteme ist deshalb sicher ein originäres Ziel der Abgabenordnung. Beim Blick auf die IT-Landschaften wurde den Finanzbehörden wohl bewusst, dass im Rechnungswesen nicht ausschließlich Datenbank basierende Software eingesetzt wird, weshalb auch Datei basierende Originaldaten unter die Aufbewahrungspflicht fallen. Auch wenn es kein allgemeingültiges Verfahren gibt, wenig strukturierte Inhalte solcher Dateien automatisiert auszuwerten, wird die Diskussion, bei welchen Inhalten sie zu Prüfungszwecken vorzuhalten sind, sicher fortgeführt.
Mit der Forderung der GoBS 10) (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) nach der Unveränderbarkeit von steuerrelevanten Datensätzen sind ursprünglich Buchungssätze in Rechnungswesensystemen angesprochen. Diese können die Forderungen durch den Schutz von Buchungssätzen gegen Änderung oder Löschen verbunden mit dem Zwang zur Stornobuchung erfüllen. Doch bei Anwendungen auf Basis frei gestaltbarer Dateien (Tabellenkalkulation) wird die Unveränderbarkeit der Daten vom Programm selbst nicht gewährleistet und ist damit vom Unternehmen zu organisieren. Wird demnach eine Datei zur Erstellung mehrerer Ausgangsrechnungen genutzt, wäre dies nur über die Ablage jeder Version in einer dafür geeigneten Umgebung möglich. Doch gibt es auch Warenwirtschaftssysteme auf Basis von Datenbanken, die eine Änderung der Ursprungsdaten nach Ausgabe einer Rechnung er-möglichen. Eine praktikable Lösung für diese Speicheraufgabe ist ohne Änderung der Software nur schwer möglich.
Aus diesen Beispielen lässt sich erkennen, dass die heute eingesetzten Programme nicht immer alle technischen Möglichkeiten beinhalten, die Prüfer nach den GDPdU voraussetzen könnten. Deshalb ist in jedem Unternehmen zu entscheiden, welche Vorkehrungen unter Wahrung der vielzitierten Verhältnismäßigkeit getroffen werden.
Das wird digital geprüft.
Für die Prüfer gelten die GDPdU zusätzlich zu den bestehenden Regelungen der Abgabenordnung für alle steuerrelevanten Daten, die digital erzeugt wurden. Welche Daten als steuerrelevant anzusehen sind und somit den Aufbewahrungsfristen unterliegen verantwortet das steuerpflichtige Unternehmen selbst. Die Regelungen zum Datenzugriff sind getrennt von der Verpflichtung zur körperlichen oder bildlichen Archivierung zu sehen.
Die digitale Prüfung erwartet unverdichtete Datensätze und die verwendeten Algorithmen zur maschinellen Auswertung über Sortieren, Filtern oder Berechnen numerischer Daten. Unter diese Festlegungen fallen somit nicht nur Buchungssätze aus dem Rechnungswesen und der Entgeltabrechnung, sondern auch Daten aus vorgelagerten IT-Systemen, die Grundlagen für andere Buchungen sind.Lagerbewertungstabellen
- Lohnerfassungslisten
- Reisekostenabrechnungen
- Ausgangsrechnungen
- Zahlungsträger
- Bestellungen
- ...
Am Beispiel der Bestellung zeigt sich eine notwendige Klassifizierung im Unternehmen. Eine Bestellung gilt gemeinhin als Handelsbrief und unterliegt deshalb wie schon bisher den dafür gültigen Aufbewahrungsregeln. Wenn im Unternehmen nun einzelne Auslegungen und Kommentare der GDPdU als wirksam angesehen werden, kann eine Bestellung zusätzlich als originär digitales Dokument angesehen werden und wäre somit unabhängig vom verwendeten IT-System entsprechend vorzulegen. Als Beispiel für diesen Fall kann eine elektronisch erstellte Bestellung mit darin enthaltener Stücklistenspezifikation und Einzelpreisen eines Anlagegutes gelten.
Mit dem speziellen Hinweis auf eMails wird aus den heute vorliegenden Regelungen deutlich, dass dieses Medium nur unter Teilaspekten gesehen wird. Eine eMail ist eigentlich als Übermittlungsform und nicht als eigenständige Dokumentform zu sehen, denn ob eine Bestellung auf Datenträger per Boten, ausgedruckt per Briefpost, als Fax, per eMail-Anhang oder im eMail-Körper versandt wird, ist inhaltlich gleich. Es ändert sich unabhängig von der Übermittlungsform auch nichts an ihrer Existenz ob sie, nicht, eigenhändig, per Scandatei oder elektronisch signiert wird, solange sie von den Geschäftspartnern zivilrechtlich akzeptiert wird.
Neben den im Unternehmen erstellten Daten unterliegen auch empfangene Handelsbriefe den Regelungen. Erfolgt die Zusendung einer Eingangsrechnung als eMail oder eMail-Anhang, wären die Originaldateien zu sichern. Die Hinweise auf digital signierte eMails beziehen sich auf die steuerliche Wirksamkeit des Vorsteuerabzugs. Bei einer denkbaren Prozesskette mögen diese Regelungen zur Umsatzsteuer oder anderer Vorschriften verletzt sein, doch ist dies heute im Zeitalter von Online-Buchungen von Flug- und Bahnreisen eine gängige Praxis.
Prozesskette nach der Online-Buchung einer Flugreise.
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Die maschinelle Auswertbarkeit der empfangenen PDF-Datei nach numerischen Daten ist wohl kaum möglich, da diese nicht strukturiert sind, dennoch könnten Prüfer mit Bezug auf die GDPdU die Pflicht zur Speicherung dieser eMail fordern. Andererseits könnte die aus der Prozesskette entstandene Rechnung auch analog einer Fax-Rechnung gesehen und wie diese behandelt werden.
Eine unstrittige Stellung nehmen zivil- und umsatzsteuerrechtlich verbindliche digitale Handelsbriefe ein, die alle unabhängig von ihrer Technologie zwingend der digitalen Prüfung unterliegen. Hierunter fallen EDI-Nachrichten, auch wenn sie nur nach der Umsetzung mit einem Konverter ohne Hilfsmittel lesbar sind, Handelsbriefe auf Basis qualifiziert digital signierter eMails und neue Formen XML-basierender Nachrichten.
Warum aus den aktuell vorliegenden Regelungen und Erläuterungen nicht immer eindeutige Antworten zu allen Fragen abzuleiten sind, liegt sicher in der Vielschichtigkeit dieser noch jungen Materie. Es bleibt deshalb anzuregen, pragmatische, den technischen Gegebenheiten angepasste und zumutbare Verfahrensweisen im Rahmen der Betriebsprüfungen einzufordern und in eine erneuerte gesetzliche Regelung einfließen zu lassen.
Die Speicherung der Daten.
Für die Speicherung der digitalen Daten gelten die GoBS. Die Systeme müssen "hard- und softwaremäßig" sicherstellen, dass keine Änderungen und keine Löschungen der Daten möglich sind, diese geordnet und gesichert aufbewahrt werden und im Fall der Datenüberlassung auf maschinell auswertbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden können.
Somit können die steuerrelevanten Daten als binäre Originaldateien, Originaldatensätze aus Datenbanken oder Index-Dateien im Produktivsystem des Unternehmens vorgehalten werden, wenn die Daten vor einer Veränderung geschützt sind und es gibt keine Veranlassung diese Daten auf speziellen Datenträgern gesondert zu sichern.
Sind erhaltene oder versandte Daten nur mit Hilfsmitteln (Konverter, Templates, elektronischen Schlüsseln) lesbar, sind sie sowohl original unverändert als auch lesbar und entschlüsselt aufbereitet zusammen mit dem Verweis auf die Hilfsmittel unter einem gemeinsamen Index zu speichern.
Änderbare Stammdaten erfordern eine Besonderheit in der Speicherung. Falls Buchungssätze auf diese Stammdaten verweisen, wie bei der Anschrift oder Firmierung eines Personenkontos, so muss die zum Zeitpunkt der Buchung gültige Version der Stammdaten gesichert werden. Diese Aufgabe kann mit vertretbarem Aufwand nur über eine Gültigkeitsregel im Produktivsystem selbst gewährleistet werden, was aber nicht bei jeder Software im Standard der Fall ist.
Eine weitere Herausforderung kann die Sicherung von Primärdaten darstellen, die bis heute nicht oder nur temporär gespeichert und verdichtet an das Buchführungssystem übergeben werden. Da im Rahmen einer Betriebsprüfung der Zugriff auf unverdichtete Daten in frei wählbarer Form möglich sein muss, könnten die Prüfer nach Daten aus portablen Systemen zur Erfassung von Lohnabrechnungsdaten, Leistungswerten und Artikelbewegungen in Lager oder Verkauf fragen. Wenn diese Systeme (Kassensysteme, Handscanner, PDAs, …) mit proprietären Programmen und Datenhaltungen arbeiten, sind dafür geeignete Auswertungssysteme dauerhaft vorzuhalten.
Die Formen des Datenzugriffs.
Die Prüfer können selbst wählen, welche Formen des Datenzugriffs sie wünschen, wobei auch Kombinationen möglich sind. Dazu sind im IT-System vorab Lösungen einzurichten. Unmittelbarer Zugriff
- (Nur-Lese-Zugriff durch die Prüfer direkt am System vor Ort, auch Z1 genannt).
- Mittelbarer Zugriff
(Auswertungen auf Weisung der Prüfer durch das Unternehmen, auch Z2 genannt). - Datenüberlassung per Datenträger
(Normierte Formate zur Prüfung durch WinIDEA, auch Z3 genannt).
Nach Einschätzung vieler Publikationen wird bei kleinen und mittleren Unternehmen die Datenüberlassung per Datenträger überwiegen. Hieraus kann ein Unternehmen für sich die Idee ableiten, auf eigene Initiative die exportierten Daten mit den frei verfügbaren Prüfprogrammen auf Unstimmigkeiten zu testen oder testen zu lassen. Ob dieser Aufwand gerechtfertigt ist, wird von der buchhalterischen Konsequenz der im Tagesgeschäft erzeugten Daten abhängen.
Ein besonderer Augenmerk ist auf ältere Datenbestände zu richten. Sind im IT-System steuerrelevante Daten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 vorhanden, so wäre hierauf Zugriff zu gewähren. Sind diese Daten jedoch nicht im aktuellen System abrufbar, müssen sie nicht bereitgestellt werden.
Da die Prüfer alle vorgefundenen Informationen als Grundlage weiterer Recherchen verwenden können, liegt es im vitalen Interesse des Unternehmens, bei allen drei Zugriffsformen ausschließlich die steuerrelevanten Daten und Dateien dem Prüfer vorzulegen. Beim mittelbaren Zugriff gelten die gleichen Anforderungen, auch was die Auswahl der Daten und Dateien betrifft, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Prüfer bei der Erstellung der Auswertung den Mitarbeitern des Unternehmens über die Schulter sehen.
Zugriff auf strukturierte Daten in Datenbanken.
In den Anwendungsprogrammen für das Rechnungswesen werden Datensätze strukturiert, heute meist in Datenbanksystemen gespeichert. Über die Benutzerverwaltung der Anwendung können den Prüfern Zugangsberechtigungen mit Nur-Lese-Zugriff eingerichtet werden, sofern die Software dies zulässt. Dies ist jedoch bei älteren oder einfacheren Programmen nicht immer gegeben. Damit nachvollzogen werden kann, welche Datenzugriffe vorgenommen werden, darf zusätzlich eine Logbuch-Funktion eingerichtet werden.
Zugriff auf Dateien.
Auch beim Zugriff auf Dateien muss für die Prüfer ein Nur-Lese-Zugriff eingerichtet werden. Dies wird abhängig vom der Speicherort über die Benutzerverwaltung des Archivsystems, des Dateisystems oder der eingesetzten eMail-Lösung erfolgen.
Datenschutz.
Die Brisanz des Themas Datenschutz ist besonders bei der Datenüberlassung hoch. Eine rechtssichere Erklärung der Finanzbehörden über die Form der Sicherstellung des Datenschutzes ist derzeit nicht bekannt. Gerade das Aufspielen der Datenbestände auf den Laptop des Prüfers birgt ein hohes Sicherheitsrisiko, zumal über den Einsatz einer Technologie zur Verschlüsselung dieser Daten nichts bekannt ist.
In der Literatur 11) wird auch die Frage ob der Datenträger selbst oder nur die Daten zu überlassen sind kontrovers kommentiert. Die Verfahrensweise sollte deshalb mit den Prüfern abgestimmt werden.
Die Spielregeln für die elektronisch gestützte Betriebsprüfung.
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Konsequenzen für Kommunikation und Archivierung im Unternehmen.
Es ist hilfreich Daten bereits bei der Speicherung als steuerrelevant zu kennzeichnen. Damit entfällt nicht nur eine sonst notwendige Nacharbeit, sondern das Unternehmen ist zu jedem Zeitpunkt auf kurzfristig anberaumte Betriebsprüfungen vorbereitet.
Werden Daten oder Dateien zur Entlastung der Produktivsysteme ganz oder teilweise in auslagernde Archivierungssysteme überführt, so kann dort eine Trennung der steuerrelevanten Daten nach physikalisch oder logisch getrennten Archiven erfolgen. Da die physikalischen Speichermedien permanent weiterentwickelt werden und somit immer größere Datenmengen verfügbar halten können, ist eine Auslagerung nicht zwingend. Für die Haltung der Daten in den Produktivsystemen gibt es mehrere Argumente:
- Sofortige Verfügbarkeit ohne Aufwand für eine Rücksicherung.
- Technische Konvertierung der Datensätze bei Releasewechseln erfolgt automatisch.
- Keine Redundanz von archivierten und produktiven Daten.
Zur Einhaltung des Datenschutzes sind Dateien, dazu zählen auch eMails, mit privaten Inhalten vor dem Zugriff der Prüfer zu schützen. Weiterhin ist es im Interesse des Unternehmens, nur die steuerrelevanten Dateien bereit zu stellen. Damit kommt der Einrichtung der Kommunikationslösung (Groupware) eine besondere Bedeutung bei. Auch hier sind die Verfahren zur Kennzeichnung und Speicherung nach den unterschiedlichen Anforderungen verbindlich festzulegen. Die gerade bei eMail-Eingängen häufig vorhandenen persönlichen Freiräume mit tendenzieller Neigung zum realen Chaos müssen deshalb zwangsweise eingeschränkt werden.
Lösungsvorschläge für derzeit noch fragliche Regelungen.
Die Entscheidung ob und in welcher Form Informationen im Rahmen einer Betriebsprüfung digital bereitgestellt werden wird das Unternehmen aus der dann bekannten Rechtslage entscheiden wollen. Deshalb sollten die verschiedenen Auswirkungen aus den gespeicherten Datenbeständen abgebildet werden können, was eine zusätzliche untergliederte Klassifizierung steuerrelevanter Daten erfordert.
- eMails und andere Übermittlungsformen, deren Inhalte nur Textcharakter haben und durch Ausdruck vollständig lesbar werden.
- Elektronisch erstelle Dokumente und Dateien, deren Inhalte nur Textcharakter haben und durch Ausdruck vollständig lesbar werden.
- eMails und andere Übermittlungsformen, deren Inhalt auch Detailinformationen und Algorithmen enthalten die nur in der elektronischen Form vollständig lesbar werden.
- Elektronisch erstelle Dokumente und Dateien, deren Inhalt auch Detailinformationen und Algorithmen enthalten die nur in der elektronischen Form vollständig lesbar werden.
- eMails und andere Übermittlungsformen, die unabhängig vom Inhalt nur elektronisch erstellt und ausgegeben werden.
- eMails und andere Übermittlungsformen, die unabhängig vom Inhalt nur elektronisch empfangen und aufbewahrt werden.
Für Datensätze aus den Buchführungs- und Warenwirtschaftssystemen können pro Geschäftsjahr über die Exportschnittstelle prüffähige Datensätze erstellt werden, die nach der Änderung von Stammdaten oder Auswirkungen eines Releasewechsels zur Beweisführung herangezogen werden können.
Ein gesondertes Verfahren ist bei Unternehmen zusätzlich vorzusehen, die unter US-amerikanische Gerichtsbarkeit fallen können. Nach den Sedona Principles 12) sind zur Sicherstellung der Herausgabe der gesamten Geschäftskorrespondenz an die Prozessparteien (Electronic discovery) alle geschäftlich veranlassten eMails 3 Jahre lang zu speichern.
Die Zusammenfassung.
Die Vorbereitung und Durchführung einer digitalen Betriebsprüfung ist für Prüfer und Unternehmen Neuland. Die bestehenden Regelungen und die dazu vorliegenden Kommentare lassen gegensätzliche Auslegungen zu. Deshalb sind in den Unternehmen Grundsatzentscheidungen über die aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten zu treffen und umzusetzen. Wie bei der konventionellen Betriebsprüfung wird das Ziel der meisten Unternehmen eine professionell geregelte und emotionsarme Zusammenarbeit mit den Prüfern sein. Da auch bei kurzfristig anberaumten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bereits heute schon der Datenzugriff verlangt werden kann, sind die notwendigen Maßnahmen schnell umzusetzen.
Wir wünschen Ihnen hierbei viel Erfolg!
Peter RöschTipke/Kruse, AO/FGO Kommentar aktualisiert 2002, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln
- Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltungen, Stand 6. März 2003, BMF Referat IVD2
- Brand/Zöller/Geiss, Fragen und Antworten zu den Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), 2003 www.zoeller.de
- IDEA, Veranstaltungsforum Digitale Steuerprüfung Bernhard Lindgens, Bundesamt für Finanzen, Mai 2003
- BITKOM, Leitfaden zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung, Juni 2003 www.bitkom.org
- Eller, Elektronische Rechnungsstellung und digitale Betriebsprüfung, München 2003 Seite 43 ff RN 41
- Kraus, Deutsche SAP-Anwendergruppe, Computerwoche Online 29.01.2003
- Groß/Matheis/Lindgens, Rückstellung für Kosten des Datenzugriffs der Finanzverwaltung, DStR 23/2003
- Bundesministerium der Finanzen antwortete mit Datum vom 25. August 2003 auf die Eingabe der GDA GmbH
- Die "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme" sind von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV), Eschborn, 1995 ausgearbeitet worden.
- Eller, Elektronische Rechnungsstellung und digitale Betriebsprüfung, München 2003 Seite 101 RN 128
- The Sedona Principles, Best Practices Recommendations & Principles for Addressing Electronic Document Production 03/2003 www.thesedonaconference.org/publications